AGB


1. Auftragsannahme

Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag, den der Auftraggeber der Nabe Design (N. Bernhart) im folgenden kurz Auftragnehmer genannt, erteilt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers wirksam. Derjenige, der die Unterschrift setzt, bestätigt damit, dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte natürliche oder juristische Person den Abschluss des Auftrages vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zeichnungsberechtigung des Unterfertigers zu prüfen. Dem Auftraggeber wird bei Auftragsannahme eine Auftragsdurchschrift ausgehändigt. Der gegenständliche Auftrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit im Bereich Webmarketing (Portale) beträgt eine Einschaltungsperiode und verlängert sich bis zum Wirksamwerden einer ordnungsgemäßen Stornierung um eine weitere Einschaltungsperiode. 

2. Platzierung von Einschaltungen (Internetportale)

Die Platzierung der Einschaltungen erfolgt an der vertraglich festgelegten Stelle. Die durch den Auftraggeber beigestellten Texte, Zeichen, Bilder etc. werden nur im Umfang des vereinbarten Auftrages bearbeitet. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. 

3. Gestaltungsunterlagen

Der Auftraggeber hat innerhalb der vereinbarten Frist (in der Regel 14 Tage) die zur Erstellung der Präsentation notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer zu übermitteln. Wenn der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist keine Unterlagen erhält, ist er berechtigt, eine Ersatzleistung aus den vorliegenden Unterlagen zu gestalten, bestehend aus Firmenwortlaut, Adresse und Telefonnummer. Nach Durchführung dieser Ersatzleistung wird die gesamte Auftragssumme fällig. Für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

4. Korrekturabzüge/Textänderungen

Der Auftraggeber erhält nach Fertigstellung einen Korrekturabzug. Dieser dient ausschließlich der Text- und Stellungskontrolle. Farbabweichungen zwischen den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder den vom Auftragnehmer hergestellten Korrekturabzügen und Andrucken einerseits und der tatsächlichen Einschaltung im Internet andererseits, gelten als vom Auftraggeber genehmigt. Gibt der Auftraggeber Korrekturen, die er auf dem ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug vorgenommen hat, nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist zurück, erklärt er sich mit einer Einschaltung nach den beim Auftragnehmer aufliegenden Unterlagen als einverstanden.

5. Haftung

Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Einschaltung. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen patent-, marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, die im Zusammenhang mit der/n betreffenden Einschaltung/en gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden, vollkommen frei. Für redaktionelle Teile sowie für Druck- und Satzfehler übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine ständige Verfügbarkeit der Einschaltung nicht garantiert werden kann. Besonders Maschinenausfall, Überlastung der Datenleitungen oder höhere Gewalt können zu Nutzungseinschränkungen führen. Bei Eröffnung eines Konkurses bzw. Liquidierung der Unternehmung verfällt die Gültigkeit des Vertrages und der Auftraggeber kann somit keine Ansprüche der Restlaufzeit geltend machen.  

6. Rechtsnachfolge

Der abgeschlossene Auftrag geht auf seiten des Auftragsgebers, sowohl auf den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger über. Auf seiten des Auftragnehmers geht der Auftrag nur auf Rechtsnachfolger, die das gesamte Unternehmen des Auftragsnehmers übernehmen, automatisch über. Wenn der Auftragnehmer nicht mehr Herausgeber ist, ist er ermächtigt, den Auftrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Er kann jedoch auch den Auftrag an den künftigen Herausgeber weitergeben, ohne daß der Auftrag seine Gültigkeit verliert. Der Auftraggeber wird von der Auftragsübernahme schriftlich verständigt und kann innerhalb einer 14-tägigen Frist dagegen Einwände erheben. Derartige Einwände sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe dafür hat, warum er mit dem Wechsel des Herausgebers nicht einverstanden ist. Liegen tatsächlich wichtige Gründe vor, gilt das Auftragsverhältnis als ex nunc aufgelöst. Im Falle einer Rechtsnachfolge auf der Seite des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. 

7. Reklamationen

Allfällige Mängel in der Ausführung der Einschaltung müssen umgehend durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich bekanntgegeben werden. Der Auftragnehmer wird sodann die Mängel umgehend beheben, ein Minderungsanspruch besteht dadurch nicht. 

8. Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt nach Durchführung des Auftrages, bzw. bei Übermittlung des Korrekturabzuges. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% p.a., sämtliche Mahn- und Inkassospesen und alle außergerichtlichen Mahnspesen eines vom Auftragnehmer beauftragten Rechtsanwaltes oder Inkassobüros berechnet. Bei Auftragssummen ab € 3000 werden Teilzahlungen vereinbart.  

9. Kündigung

Der Vertrag wird, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist jederzeit kündbar und für die nächste Einschaltungsperiode wirksam, wenn die Kündigung vor dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - beim Auftragnehmer einlangt, wonach die Fristberechnung gilt. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragszeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf auf unbestimmte Zeit, wenn nicht vor dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - beim Auftragnehmer die Kündigung einlangt, wonach die Fristberechnung gilt. Eine Kündigung, die nach dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode erfolgt, wird erst für die übernächste Einschaltungsperiode wirksam. Bei einvernehmlicher, vorzeitiger Vertragsauflösung werden 50 % der Auftragssumme berechnet. 

10. Zustimmungserklärung

Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift gemäß § 18 Abs 1 Z 1 DSG sein Einverständnis, dass Name, Anschrift und alle weiteren für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch gespeichert werden. 

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wien. Die Gerichtsstandsvereinbarung bleibt auch im Falle der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Einschaltungsauftrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. 

1. Auftragsannahme

Diese Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag, den der Auftraggeber der Nabe Design (N. Bernhart) im folgenden kurz Auftragnehmer genannt, erteilt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers wirksam. Derjenige, der die Unterschrift setzt, bestätigt damit, dass er berechtigt ist, für die als Auftraggeber angeführte natürliche oder juristische Person den Abschluss des Auftrages vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zeichnungsberechtigung des Unterfertigers zu prüfen. Dem Auftraggeber wird bei Auftragsannahme eine Auftragsdurchschrift ausgehändigt. Der gegenständliche Auftrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit im Bereich Webmarketing (Portale) beträgt eine Einschaltungsperiode und verlängert sich bis zum Wirksamwerden einer ordnungsgemäßen Stornierung um eine weitere Einschaltungsperiode. 

2. Platzierung von Einschaltungen (Internetportale)

Die Platzierung der Einschaltungen erfolgt an der vertraglich festgelegten Stelle. Die durch den Auftraggeber beigestellten Texte, Zeichen, Bilder etc. werden nur im Umfang des vereinbarten Auftrages bearbeitet. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. 

3. Gestaltungsunterlagen

Der Auftraggeber hat innerhalb der vereinbarten Frist (in der Regel 14 Tage) die zur Erstellung der Präsentation notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer zu übermitteln. Wenn der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist keine Unterlagen erhält, ist er berechtigt, eine Ersatzleistung aus den vorliegenden Unterlagen zu gestalten, bestehend aus Firmenwortlaut, Adresse und Telefonnummer. Nach Durchführung dieser Ersatzleistung wird die gesamte Auftragssumme fällig. Für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

4. Korrekturabzüge/Textänderungen

Der Auftraggeber erhält nach Fertigstellung einen Korrekturabzug. Dieser dient ausschließlich der Text- und Stellungskontrolle. Farbabweichungen zwischen den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder den vom Auftragnehmer hergestellten Korrekturabzügen und Andrucken einerseits und der tatsächlichen Einschaltung im Internet andererseits, gelten als vom Auftraggeber genehmigt. Gibt der Auftraggeber Korrekturen, die er auf dem ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug vorgenommen hat, nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist zurück, erklärt er sich mit einer Einschaltung nach den beim Auftragnehmer aufliegenden Unterlagen als einverstanden.

5. Haftung

Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Einschaltung. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen patent-, marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, die im Zusammenhang mit der/n betreffenden Einschaltung/en gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden, vollkommen frei. Für redaktionelle Teile sowie für Druck- und Satzfehler übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine ständige Verfügbarkeit der Einschaltung nicht garantiert werden kann. Besonders Maschinenausfall, Überlastung der Datenleitungen oder höhere Gewalt können zu Nutzungseinschränkungen führen. Bei Eröffnung eines Konkurses bzw. Liquidierung der Unternehmung verfällt die Gültigkeit des Vertrages und der Auftraggeber kann somit keine Ansprüche der Restlaufzeit geltend machen.  

6. Rechtsnachfolge

Der abgeschlossene Auftrag geht auf seiten des Auftragsgebers, sowohl auf den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger über. Auf seiten des Auftragnehmers geht der Auftrag nur auf Rechtsnachfolger, die das gesamte Unternehmen des Auftragsnehmers übernehmen, automatisch über. Wenn der Auftragnehmer nicht mehr Herausgeber ist, ist er ermächtigt, den Auftrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Er kann jedoch auch den Auftrag an den künftigen Herausgeber weitergeben, ohne daß der Auftrag seine Gültigkeit verliert. Der Auftraggeber wird von der Auftragsübernahme schriftlich verständigt und kann innerhalb einer 14-tägigen Frist dagegen Einwände erheben. Derartige Einwände sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe dafür hat, warum er mit dem Wechsel des Herausgebers nicht einverstanden ist. Liegen tatsächlich wichtige Gründe vor, gilt das Auftragsverhältnis als ex nunc aufgelöst. Im Falle einer Rechtsnachfolge auf der Seite des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftrag zurückzutreten. 

7. Reklamationen

Allfällige Mängel in der Ausführung der Einschaltung müssen umgehend durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich bekanntgegeben werden. Der Auftragnehmer wird sodann die Mängel umgehend beheben, ein Minderungsanspruch besteht dadurch nicht. 

8. Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt nach Durchführung des Auftrages, bzw. bei Übermittlung des Korrekturabzuges. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% p.a., sämtliche Mahn- und Inkassospesen und alle außergerichtlichen Mahnspesen eines vom Auftragnehmer beauftragten Rechtsanwaltes oder Inkassobüros berechnet. Bei Auftragssummen ab € 3000 werden Teilzahlungen vereinbart.  

9. Kündigung

Der Vertrag wird, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist jederzeit kündbar und für die nächste Einschaltungsperiode wirksam, wenn die Kündigung vor dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - beim Auftragnehmer einlangt, wonach die Fristberechnung gilt. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen oder wurde mit dem Kunden eine Mindestvertragszeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf auf unbestimmte Zeit, wenn nicht vor dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - beim Auftragnehmer die Kündigung einlangt, wonach die Fristberechnung gilt. Eine Kündigung, die nach dem Beginn des letzten Quartals der laufenden Einschaltungsperiode erfolgt, wird erst für die übernächste Einschaltungsperiode wirksam. Bei einvernehmlicher, vorzeitiger Vertragsauflösung werden 50 % der Auftragssumme berechnet. 

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Neben-verbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Der Kunde ist nicht berechtigt, wenn nicht anders vereinbart, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden, nach erfolgter 3. Mahnung bzw. Inkassoauftrag, ist die Agentur berechtigt, ohne Vorankündigung, alle Leistungen sofort einzustellen. Weiters haftet die Agentur nicht für Schäden, die infolge dessen entstehen. Die Agentur, kann deshalb nicht auf Schadenersatzansprüche verklagt werden.
 

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiter-entwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur kon-zeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
 

12. Zustimmungserklärung

Der Auftraggeber erklärt durch seine Unterschrift gemäß § 18 Abs 1 Z 1 DSG sein Einverständnis, dass Name, Anschrift und alle weiteren für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch gespeichert werden. 

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wien. Die Gerichtsstandsvereinbarung bleibt auch im Falle der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge voll wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Einschaltungsauftrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.



< Zurück zur Website